Häufige Fragen zum Handwerkskammerbeitrag
1. Wer muss Handwerkskammerbeiträge zahlen?
Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften). Auch eingetragene Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt, sind beitragspflichtig.
Beiträge zahlen
- zulassungspflichtige Handwerke wie z. B. Elektrotechniker, Friseure oder Tischler ( Anlage A der Handwerksordnung),
- zulassungsfreie Handwerke wie z. B. Fliesenleger, Fotografen oder Schneider ( Anlage B1 der Handwerksordnung),
- handwerksähnliche Gewerbe wie z. B. Bodenleger oder Kosmetiker ( Anlage B2 der Handwerksordnung).
Existenzgründer zahlen unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten vier Kalenderjahren reduzierte Beiträge. (Siehe Punkt 5)
3. Warum wird der Beitrag nach dem Gewerbeertrag von vor drei Jahren berechnet?
Die Vollversammlung der Handwerkskammer legt jährlich das Bemessungsjahr fest, auf dessen Grundlage der Zusatzbeitrag berechnet wird. Dabei hat es sich bewährt, im Beschluss das dritte Vorjahr festzulegen. Für diesen Zeitpunkt haben nämlich die Finanzämter für die meisten Betriebe den Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn festgestellt. Rechnet man nur zwei Jahre zurück, lägen dagegen erst die Hälfte der Ertragsmeldungen vor. Das heißt: Für jeden zweiten Betrieb müsste der Ertrag und damit auch der Beitrag zur Handwerkskammer zunächst geschätzt und später korrigiert werden.
Beispiel:
Beitragsjahr 2025 = Bemessungsjahr 2022
Beitragsjahr 2024 = Bemessungsjahr 2021
Beitragsjahr 2023 = Bemessungsjahr 2020
5. Wer ist Existenzgründer?
Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit.
Dabei gelten folgende Regelungen:
- Im 1. Jahr (Eintragungsjahr) zahlen Sie weder Grund- noch Zusatzbeitrag,
- im 2. und 3. Jahr den halben Grundbeitrag, aber keinen Zusatzbeitrag,
- im 4. Jahr den vollen Grundbeitrag, aber keinen Zusatzbeitrag
Ausnahme: Übersteigt der Gewerbeertrag / Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach.
7. Begründung der Pflichtmitgliedschaft
Da die Kammer mittelbar anstelle des Staates handelt, ist für die Erfüllung und Durchsetzung ihrer Aufgaben die Pflichtmitgliedschaft unabdingbar. Denn die Handwerkskammer kann ihre Aufgaben nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn alle Mitgliedsbetriebe solidarisch einen Beitrag unter Beachtung ihrer Leistungsfähigkeit entrichten.
9. Setzt die Beitragspflicht bei einem "ruhenden Gewerbe" aus?
Wird der Gewerbebetrieb vorübergehend nicht betrieben, führt dies nicht automatisch zu einer Befreiung von der Beitragszahlung. Auch ruhende Gewerbebetriebe sind so lange als Mitglied bei der Handwerkskammer registriert, solange das Gewerbe gemäß Gewerbeordnung angemeldet bleibt.